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Förderverein Psychomotorik e.V. Bonn

Satzung

Stand 23.11.2015

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderverein Psychomotorik e.V.”.
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn einzutragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Persönlichkeit und Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Grundlage einer ganzheitlichen Bewegungsbildung (Psychomotorik), insbesondere die Förderung hilfsbedürftiger und behinderter Personen.
Diese Zielsetzung konkretisiert sich in folgenden Aufgabenstellungen:

a. Einrichtung von psychomotorischen Übungs- und Spielgruppen
b. Durchführung von psychomotorischen Therapiemaßnahmen
c. Förderung von Selbsthilfegruppen durch zielgruppenspezifische Maßnahmen
d. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über vorbeugende, ausgleichende und therapeutische Wirkungen der Psychomotorik
e. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
f. Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der Psychomotorik
g. Aufbau und Betreuung von Einrichtungen zur psychomotorischen Förderung und Weiterbildung

§ 3 Wirtschaftsstatus

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person einschließlich jeder Körperschaft werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Aufnahmeantrag hat ferner Namen, Beruf, Alter und Wohnsitz des Bewerbers zu enthalten.
Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Streichung von der Mitgliedsliste
c. durch Ausschluß aus dem Verein
d. mit dem Tod des Mitglieds, oder Beendigung seiner Rechtsfähigkeit
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres abzugeben.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Ferner unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Dagegen bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände bestehen.
6. Fördernde Mitglieder können Personen und öffentliche Institutionen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen, ohne daß sie beabsichtigen, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Sie können auf ein schriftliches Gesuch hin vom Vorstand als fördernde Mitglieder bestätigt werden.
Für die fördernden Mitglieder gilt Ziffer 4. mit der Abweichung, daß ein freiwilliger Austritt jederzeit möglich ist.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a. an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, und zwar mit Vollendung des 18. Lebensjahres, auch unter Ausübung des Stimmrechtes
b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
c. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie sich für den Verein aktiv einzusetzen
d. sich für eine Funktion im Verein zur Wahl zu stellen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Fördernde Mitglieder
Die fördernden Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzung des Vereins, seine erlassenen Ordnungen und sonstigen Beschlüsse zu befolgen
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c. die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten, sofern nicht der Vorstand in besonderen Fällen auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlaß bewilligt.
2. Fördernde Mitglieder
Die fördernden Mitglieder haben die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

I. Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres ebenso wie sämtliche juristische Personen je eine Stimme. Jugendliche Mitglieder haben ebenso wie die fördernden Mitglieder das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitgliederversammlung muß einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres, einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand einberufen unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
3. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl von Vorstandsmitgliedern, sofern sie ansteht
e. Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht
f. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegendes Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
g. Festsetzung der Mitgliederjahresbeiträge
h. Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge
Für die Wahl der Kassenprüfer gilt, daß diese weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
4. Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sind nicht zulässig.
5. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie bedürfen der Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern sie eine Änderung des Vereinszweckes oder der Bindung der Mittel des Vereins betreffen.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn der Vorstand dieses aus wichtigem Grund für geboten hält oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand mit Angabe des Grundes richtet. Für die außerordentliche Mitglieder­versammlung gelten die Ziffern I.1, 2, 4, 5, 6 und 7 entsprechend.

III. Für den Ablauf der Mitgliederversammlung ist die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und deren Änderung nur mit der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden
2. seinem ersten Stellvertreter
3. seinem zweiten Stellvertreter
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer

2. Vorstand i.S. des § 26 II BGB ist der Vorsitzende allein oder die Stellvertreter gemeinsam oder ein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.
Hauptamtliche Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. a. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung oder an einer etwaigen schriftlichen Abstimmung teilnehmen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet.
b. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen einen oder mehrere Beiräte mit beratender Tätigkeit berufen und abberufen.
Die Berufung in den Beirat ist nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
c. Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied berufen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt jedoch über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung satzungsmäßig eine Neu- oder Wiederbestellung erfolgt.
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
6. Vorstandsmitglieder können ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder sein.
7. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Kassenprüfer sein. Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt Ziffer 5.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
2. Zu seiner Arbeitsentlastung und zur Wahrung von Vereinsinteressen und –zwecken kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in und hauptamtliche Mitarbeiter/innen bestellen, deren Aufgaben gesonderte Anstellungsverträge regeln.
Der/die Geschäftsführer/in hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ferner kann der Vorstand für besondere Aufgaben Kommissionen oder Arbeitsgruppen einberufen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf nur einberufen werden mit dem einzigen Punkt der Tagesordnung:
“Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens”.
2. Der Vorstand hat eine solche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies durch drei Vorstandsmitglieder oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Es ist eine Frist von sechs Wochen einzuhalten.
3. Der Beschluß zur Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Die Liquidation erfolgt durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Zusatz zur Satzung gemäß DSGVO 2018

§ 13 Datenschutzregelungen

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

Zur Datenschutzerklärung.

Unsere Satzung als PDF:
Satzung Förderverein Psychomotorik e.V. Bonn – 2015
Satzungszusatz gem. DSGVO 2018

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